Online CME: Inhalte und Hintergründe
Vorteile der Online-Fortbildung
  • Die Online-Fortbildung ist ortsunabhängig, soweit Computer und Internetzugang vorhanden sind.
  • Sie haben keine Fahrtkosten und verlieren keine Zeit für Reisen.
  • Die Lernplattform ist überall und immer und so oft wie nötig verfügbar.
  • Lernen in kleinen und selbst einzuteilenden Lerneinheiten ist möglich – auch kurze Zeiträume können zur Fortbildung genutzt werden.
  • Einzelne Lerneinheiten können individuell wiederholt werden.
Grundregeln zur ärztlichen Fortbildung
Gesetzliche Grundlagen der Fortbildungspflicht
Das seit dem 01.01.2004 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) sieht eine Nachweispflicht der ärztlichen Fortbildung sowohl für Vertragsärzte/ innen (§ 95 d SGB V) als auch für Fachärzte/innen im Krankenhaus (§ 137 Abs.1 Nr. 2 SGB V) vor. Eine Vereinbarung des gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 Abs. 7 SGB V – Beschluss vom 20.12.2005 – regelt die Fortbildung der Fachärzte/innen im Krankenhaus. Der Gesetzgeber hat die inhaltliche Ausgestaltung und die Durchführung des Fortbildungsnachweises in der Hand der Ärzteschaft belassen. Die Fortbildungszertifikate der Ärztekammern dienen als Nachweis der Pflichtfortbildung.
Fortbildungsnachweispflicht für Vertragsärzte/innen (§ 95d SGB V)
Vertragsärzte/innen sind verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zur Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen. Sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein.

Vertragsärzte/innen haben alle fünf Jahre gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass sie sich in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum fortgebildet haben. 250 Fortbildungspunkte gemäß der Satzung „Fortbildung und Fortbildungszertifikat“ der ÄKWL sind nachzuweisen, um die gesetzliche Fortbildungspflicht zu erfüllen. Pro Jahr werden 10 Fortbildungspunkte für das Selbststudium (Kategorie E) angerechnet, ohne dass hierüber ein besonderer Nachweis zu führen ist.

Ruht die Zulassung von Vertragsärzten/innen, so ist für diese Zeit die Frist des Fortbildungsnachweises unterbrochen. Endet die bisherige Zulassung infolge Wegzugs des Vertragsarztes aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes, läuft die bisherige Frist weiter. Vertragsärzte/innen, die am 30. Juni 2004 bereits zugelassen waren, haben den Nachweis ihrer Fortbildungspflicht erstmals bis zum 30.06.2009 zu erbringen. Erbringen Vertragsärzte/innen den Fortbildungsnachweis nicht oder nur unvollständig, ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 % zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 %. Vertragsärzte/innen können die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen, die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht ist. Erbringen Vertragsärzte/innen den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraumes, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen.
Fortbildungsnachweispflicht für Fachärzte/innen im Krankenhaus (§ 137 SGB V)
Fachärzte/innen im Krankenhaus sind verpflichtet, innerhalb von 5 Jahren an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen, die nach Anerkennung entsprechend dem Fortbildungszertifikat der Ärztekammer mit insgesamt 250 Punkten bewertet wurden. Von den 250 Fortbildungspunkten müssen mindestens 150 Punkte durch fachspezifische Fortbildung erworben worden sein. Unter fachspezifischer Fortbildung sind Fortbildungsinhalte zu verstehen, die dem Erhalt und der Weiterentwicklung der fachärztlichen Kompetenz dienen. Pro Jahr werden 10 Fortbildungspunkte für das Selbststudium (Kategorie E) angerechnet. Für Fachärzte/innen im Krankenhaus beginnt der Fünfjahreszeitraum ab dem 01.01.2006. Sie haben den Nachweis ihrer Fortbildungspflicht erstmals zum 01.01.2011 zu erbringen. Bei späterer Aufnahme der Tätigkeit ist der im Arbeitsvertrag zwischen Krankenhaus und Facharzt bestimmte erste Arbeitstag maßgeblich. Sind Fachärzte/innen über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nicht im Krankenhaus tätig, wird der Fristverlauf dadurch unterbrochen. Die geforderte Fortbildung gilt als nachgewiesen, wenn Fachärzte/innen im Krankenhaus ein Fortbildungszertifikat der Ärztekammer vorlegen. Die Unterscheidung in fachspezifische und sonstige Fortbildung trifft der Facharzt selbst; er lässt sich diese Unterscheidung vom Ärztlichen Direktor schriftlich bestätigen. Einen Bestätigungsvordruck finden Sie unter www.aekwl.de. Haben Fachärzte/innen zum Ende des jeweils maßgeblichen Fortbildungszeitraums ein Fortbildungszertifikat nicht vorgelegt, kann die geforderte Fortbildung binnen eines Zeitraumes von höchstens zwei Jahren nachgeholt werden. Die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Der Ärztliche Direktor hat darauf hinzuweisen.
Satzung „Fortbildung und Fortbildungszertifikat“ der ÄKWL
Der deutsche Ärztetag hat im Mai 2004 die (Muster-) Satzungsregelung „Fortbildung und Fortbildungszertifikat“ verabschiedet. Die Umsetzung ist in Westfalen-Lippe in der Kammerversammlung am 27.11.2004 beschlossen worden. Die Satzung „Fortbildung und Fortbildungszertifikat“ der Ärztekammer ist zum 01.01.2005 in Kraft getreten. Nähere Informationen zur o. g. Satzung finden Sie unter www.aekwl.de.

Akademie für ärztliche Fortbildung der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe, Stand: 02.02.2006

Was bedeutet CME?
Die Abkürzung CME steht für Continuous Medical Education, ist ein aus den USA übernommener Begriff und bedeutet soviel wie: Ständige Fortbildung von Ärzten nach festen Qualitätsvorgaben. Teilnehmer an Fortbildungskursen bekommen Punkte, wenn der Kurs von einer Ärztekammer zertifiziert ist. Je nachdem, wie hoch die Kammer den Aufwand einschätzt, den Teilnehmer eines Kurses betreiben müssen, vergeben die Kammern für eine Veranstaltung einen oder auch mehr Punkte. Grundsätzlich gilt, dass etwa für 45 Minuten Aufwand ein Punkt vergeben wird. Für einige Fortbildungsformen wird zusätzlich ein Wissenstest gefordert, teilweise bringt ein solcher Test im Anschluss an einen Kurs auch zusätzliche Punkte. CME-Punkte für die Teilnahme an einer zertifizierten Veranstaltung werden bundesweit von allen Kammern anerkannt.
Fragen zur Fortbildungspflicht
Wie wird die Fortbildungspflicht nachgewiesen?
Nach Absprache mit der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe ist vorgesehen, dass Vertragsärzte/innen den Nachweis der Fortbildungspflicht durch das Fortbildungszertifikat der Ärztekammer Westfalen-Lippe erbringen können. Ebenso erbringen auch Fachärzte/innen im Krankenhaus den Nachweis durch das Fortbildungszertifikat der Ärztekammer Westfalen-Lippe. Bei Fachärzten/innen im Krankenhaus unterscheidet der ärztliche Direktor zwischen fachspezifischer und sonstiger Fortbildung und bestätigt dies schriftlich. Einen Bestätigungsvordruck finden Sie unter www.aekwl.de.
Wie viele Fortbildungspunkte sind innerhalb welcher Frist zu sammeln?
Für den Fortbildungsnachweis nach § 95 d und § 137 SGB V müssen innerhalb von fünf Jahren 250 Fortbildungspunkte gesammelt werden. Die Frist hierfür hat am 01.01.2004 begonnen und endet für Vertragsärzte/innen erstmals am 30.06.2009 und für Fachärzte/innen im Krankenhaus erstmals am 01.01.2011.
Gibt es Höchstgrenzen in den einzelnen Bewertungskategorien von Fortbildungsveranstaltungen?
Der Deutsche Ärztetag hat für keine Kategorie – mit Ausnahme des Selbststudiums (Kategorie E) – eine Obergrenze gesetzt, d. h. theoretisch könnte durch eine Fortbildungsart der gesamte Nachweis abgedeckt werden, wobei Fachärzte/innen im Krankenhaus darauf zu achten haben, dass ihre Fortbildung die geforderten fachspezifischen Anteile umfasst.
Wie können die 250 Punkte auf den Zeitraum von 5 Jahren verteilt werden?
Das bleibt ganz dem Arzt/der Ärztin überlassen. Wichtig ist das Endergebnis nach Ablauf der Frist am 30.06.2009 bzw. 01.01.2011.
Muss ein Arzt/eine Ärztin, der/die vor dem 30. Juni 2009 in den Ruhestand geht, auch 250 Punkte nachweisen?
Nein, es gilt allerdings auch hier die in der Berufsordnung und im Heilberufsgesetz verankerte berufsbegleitende Fortbildungspflicht (vgl. § 4 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe, Stand 27.11.2004 und § 6 Abs. 4 Heilberufsgesetz NW).
Kann man auch Punkte auf Vorrat sammeln?
Das ist nicht vorgesehen. Punkte, die über die geforderten 250 hinausgehen, werden nicht für den nächsten Fortbildungszeitraum angerechnet.
Verlängert sich die Frist der Nachweispflicht, wenn die ärztliche Tätigkeit im Fünfjahreszeitraum vorübergehend ruht?
Ja, das Gesetz sieht eine Verlängerung um die Zeit vor, in der die ärztliche Tätigkeit nicht ausgeübt wird. Ebenfalls sind Verlängerungsfristen bei Elternzeit, längerer Krankheit, Arbeitslosigkeit etc. vorgesehen.
Werden auch Veranstaltungen angerechnet, die im Ausland stattgefunden haben?
Fortbildungsveranstaltungen im Ausland, die mit CME-Punkten versehen sind, werden auch in Deutschland von den Ärztekammern anerkannt. Kongresse, die von in Deutschland ansässigen Veranstaltern durchgeführt werden, müssen wie inländische Veranstaltungen zertifiziert werden. Sind sie dann von einer Ärztekammer anerkannt, werden sie automatisch auch bundesweit anerkannt.

Akademie für ärztliche Fortbildung der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe, Stand: 02.02.2006

Wissenschaftliche Betreuung
Der Alpha-1-Arbeitskreis ist der medizinisch-wissenschaftliche Expertenkreis im Bereich Lungen-, Atemwegserkrankungen und Alpha-1-Antitrypsin-Mangel, bestehend aus Professor Dr. Claus Vogelmeier, Professor Roland Buhl, Dr. Thomas Köhnlein, Dr. Andreas Wilke und dem Autor Dr. Roland Doepner.


Dr. Claus Vogelmeier
Professor Dr. Claus Vogelmeier, Marburg
Lebenslauf
Professor Dr. Roland Buhl
Professor Dr. Roland Buhl, Mainz
Lebenslauf
Dr. Andreas Wilke
Dr. Andreas Wilke, Berlin
Lebenslauf


Dr. Thomas Köhnlein
Dr. Thomas Köhnlein, Hannover
Lebenslauf
Dr. Ronald Doepner
Dr. Ronald Doepner, Dortmund
Autor der Fortbildung
Lebenslauf